Ab 1. Januar 2023 gelten Gemeinschaften als separate Einleger mit entsprechendem Sicherungsanspruch bis maximal CHF 100 000.
Bisher wurden im Falle einer Bankeninsolvenz die Vermögenswerte von Gemeinschaftskonten jeweils zu gleichen Teilen den einzelnen Personen zugeordnet. Der Sicherungsanspruch galt für die Einzelpersonen; d.h. für die Berechnung des Einlegerschutzes wurde der zugeordnete Teil mit den Guthaben der Einzelpersonen zusammengerechnet und es bestand ein Anspruch der Einzelperson von maximal CHF 100 000.
Ab dem 1. Januar 2023 werden Gemeinschaften als eigenständige Einleger betrachtet. Guthaben solcher Personenmehrheiten sind nun bis zu einem Guthaben von CHF 100 000 eigenständig gesichert, unabhängig von weiteren Konten der Einzelpersonen. Einzelnen Personen der Gemeinschaft, die zusätzlich ein eigenes Konto bei der gleichen Bank führen, stehen ebenfalls bis zu CHF 100 000 im Rahmen der Einlagensicherung zu.
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